Compliance
Grundsatzerklärung
Das Lieferkettengesetzt § 6 Abs. (2) Satz 1 verpflichtet uns zur Abgabe folgender Erklärung:
Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie
nach § 6 Abs. 2 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten („LkSG“)
I. BEKENNTNIS DER VERTRIEBS- UND ZUSTELLHOLDING LUDWIGSHAFEN GMBH & CO. KG ZUR ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE
Die Geschäftstätigkeit der Vertriebs- und Zustellholding Ludwigshafen GmbH & Co. KG („VZH“) steht im Einklang mit der Verantwortung für Mensch und Umwelt.
Die VZH sowie ihre Konzerngesellschaften bekennen sich uneingeschränkt zur Achtung der international anerkannten Menschenrechte.
Dieses Bekenntnis schließt die unternehmerische Verpflichtung ein, auch in eigenen Liefer- und Wertschöpfungsketten Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen. Die Achtung der Menschenrechte wird von der Überzeugung getragen, dass Respekt, Fairness, Vertrauen und Rücksichtnahme auf Schwächere wichtig sind für eine verantwortliche Unternehmensführung. Diese Werteorientierungen schließen auch das Einstehen für Demokratie, Toleranz und Chancengleichheit ein.
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten wird sich die VZH innerhalb des Konzerns sowie bei Zulieferern dafür einsetzen, dass Menschenrechte geachtet und menschenrechtsbezogene Sorgfaltspflichten umfassend wahrgenommen werden.
Die VZH bekennt sich daher zur Einhaltung und zum Schutz der Menschenrechte und bezieht sich dabei auf die folgenden Standards:
- Die Grundwerte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen.
- Die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen.
- Die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
- Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) der Vereinten Nationen.
- Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) der Vereinten Nationen.
Die Geschäftsführung der VZH übernimmt die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Grundsatzerklärung sowie die Verantwortung zu ihrer regelmäßigen Überprüfung und Weiterentwicklung.
II. ANSATZ DER VERTRIEBS- UND ZUSTELLHOLDING LUDWIGSHAFEN GMBH & CO. KG ZUR UMSETZUNG DER GESETZLICHEN SORGFALTSPFLICHTEN
1. BESCHREIBUNG DES MENSCHENRECHTSBEZOGENEN RISIKOMANAGEMENTS
Die VZH prüft kontinuierlich in einem risikobasierten Ansatz, ob in ihren Lieferketten besondere Risiken für Menschenrechtsverletzungen bestehen, um diese zu verhindern, zu beenden oder zumindest deren Ausmaß zu reduzieren. Die mit der Überwachung des Risikomanagementsystems betraute Menschenrechtsbeauftragte informiert die Geschäftsführung der VZH regelmäßig sowie anlassbezogen über ihre Tätigkeit. Als prioritäre Risiken wurden insbesondere Einkommen (Mindestlohn), Arbeitszeiten, Diskriminierung, Wahrung der Vereinigungsfreiheit sowie der Arbeits- und Gesundheitsschutz identifiziert.
2. BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS DER RISIKOANALYSE
Die VZH führt einmal jährlich eine Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich durch sowie anlassbezogen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bekannt werden, welche auf Verletzungen einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht bei einem unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer bzw. Dienstleister hinweisen. In einem ersten Schritt definieren wir dabei abstrakt Hochrisiko-Länder, -Zulieferer und -Rohstoffe. In einem zweiten Schritt stellen wir hierauf basierend konkrete Ermittlungen an, gewichten, priorisieren und dokumentieren. Im dritten Schritt definieren wir Präventions- und Abhilfemaßnahmen, benennen Durchführungsverantwortliche und ergreifen angemessene und wirksame Maßnahmen. Hinzu kommt die Auswertung von Hinweisen aus unserem Hinweisgeber- bzw. Beschwerdeverfahren, aus der Auswertung öffentlicher Berichterstattung und branchenspezifischer Quellen.
3. BESCHREIBUNG DER PRÄVENTIONS- UND ABHILFEMAßNAHMEN
Die VZH hat Maßnahmen entwickelt, um auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen von menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben angemessen und wirksam reagieren zu können.
Die VZH hat des Weiteren ihre menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen an ihre Beschäftigten und Zulieferer in einem Verhaltenskodex festgehalten, dessen Einhaltung risikobehaftete Zulieferer vertraglich zuzusichern haben.
Die Präventions- und Abhilfemaßnahmen werden jährlich sowie anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit überprüft und unter Berücksichtigung der daraus gewonnenen Erkenntnisse fort- und weiterentwickelt.
4. EINRICHTUNG DES BESCHWERDEVERFAHRENS
Die VZH stellt ein Beschwerdeverfahren zur Verfügung, über das interne und externe Personen drohende oder bestehende menschenrechts- und umweltbezogene Verletzungen oder Risiken im eigenen Geschäftsbereich oder im Geschäftsbereich eines Zulieferers vertraulich melden können. Das Beschwerdeverfahren wird jährlich und darüber hinaus anlassbezogen einer Wirksamkeits- und Funktionsprüfung unterzogen. Eingehende Meldungen werden umgehend geprüft und ziehen – soweit erforderlich – interne Ermittlungen nach sich. Hinweisgebende Personen unterliegen einem besonderen Schutz. Wir stellen daher sicher, dass hinweisgebenden Personen, welche eine Meldung nach bestem Wissen abgeben, wegen der Meldung keine arbeitsrechtlichen Nachteile oder sonstige Repressalien drohen. Der mit der Durchführung des Beschwerdeverfahren beauftragte Dienstleister gewährleistet die gebotene Unparteilichkeit und Unabhängigkeit und ist gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
III. VERANTWORTLICHKEITEN
Die VZH hat durch die Benennung einer Menschenrechtsbeauftragten die Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagementsystems nach § 4 Abs. 3 LkSG innerhalb der VZH-Gruppe festgelegt.
IV. BERICHTERSTATTUNG
Die VZH dokumentiert die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten intern fortlaufend und veröffentlicht jährlich Berichte hierzu, welche für die Dauer von sieben Jahren auf unserer Unternehmenswebseite bereitgestellt werden.
V. ERWARTUNGEN AN BESCHÄFTIGTE UND ZULIEFERER
Die VZH erwartet von ihren Beschäftigen und Zulieferern, dass sich diese ebenfalls zur Achtung der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt bekennen, und sich Zulieferer zudem zur Beachtung der im Verhaltenskodex der VZH formulierten Sorgfaltspflichten verpflichten.
VI. ERKLÄRUNG
Diese Erklärung erfolgt gemäß § 6 Absatz 2 LkSG und wurde im Dezember 2022 von der Geschäftsführung der Vertriebs- und Zustellholding Ludwigshafen GmbH & Co. KG verabschiedet.
Verhaltenskodex
I. ANWENDUNGSBEREICH
Der Lieferantenkodex beschreibt unter Berücksichtigung der Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („LkSG“) die Grundsätze für eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Vertriebs- und Zustellholding Ludwigshafen GmbH & Co. KG („VZH“) und Auftragnehmern, Lieferanten und Dienstleistern („Geschäftspartnern“).
II. GRUNDSÄTZE
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die nachfolgenden menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Grundsätze einzuhalten und entlang seiner Lieferketten angemessen zu adressieren.
1. MENSCHENRECHTE UND ARBEITSBEDINGUNGEN
a) Verbot von Kinderarbeit unter 15 Jahren,
b) Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei,
c) Verbot der Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
d) Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit – Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen,
e) Verbot der Ungleichbehandlung,
f) Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns,
g) Verbot der Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltzerstörungen,
h) Verbot der widerrechtlichen Verletzung von Landrechten,
i) Verbot der Beauftragung und Nutzung privater/öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können,
j) Verbot eines […] Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition (die sich aus den Menschenrechtsabkommen i.S. § 2 Abs. 1 ergeben) zu beinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden öffentlich ist.
2. ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
a) Verbot der Herstellung, Einsatz und/oder Entsorgung von Quecksilber (Minamata-Übereinkommen),
b) Verbot der Produktion und/oder der Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich des Stockholmer Übereinkommens (POP) sowie des umweltgerechten Umgangs mit POP-haltigen Abfällen,
c) Verbot der Ein-/Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens.
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, Schulungen und Weiterbildungen im eigenen Geschäftsbereich zur Dursetzung der aus diesem Verhaltenskodex resultierenden Zusicherungen durchzuführen.
III. VERSTÖßE
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die VZH unverzüglich über eine bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verletzung der vorstehenden Grundsätze zu informieren und unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.
Die Abhilfemaßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, Verletzungen im inländischen Geschäftsbereich des Geschäftspartners zu beenden und Verletzungen im ausländischen Geschäftsbereich des Geschäftspartners in der Regel zu beenden.
Ist die Verletzung so beschaffen, dass der Geschäftspartner sie in absehbarer Zeit nicht beenden kann, muss er unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen.
Die VZH ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung insbesondere während der Maßnahmen zur Risikominimierung temporär auszusetzen bzw. die Geschäftsbeziehung außerordentlich zu kündigen, falls die Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Frist keine Abhilfe bewirken.
Der Geschäftspartner stellt die VZH von allen Verpflichtungen und Schäden frei, die daraus resultieren, dass der Geschäftspartner seine vertraglichen menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichten verletzt hat.
IV. PRÜFUNGSRECHTE
Die VZH ist berechtigt, einmal jährlich sowie anlassbezogen Audits auf eigene Kosten und mit vorheriger Ankündigung auf dem Gelände und / oder in den Geschäftsräumen des Geschäftspartners durchzuführen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten durchführen zu lassen, um nachzuprüfen, ob der Geschäftspartner die Verpflichtungen aus dem LkSG erfüllt und damit im Einklang mit den Bestimmungen des Verhaltenskodex der VZH handelt.
Verfahrensordnung zum Hinweisgeber- und Beschwerdeverfahren
Verfahrensordnung zum Beschwerdeverfahren gemäß § 8 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten („LkSG“) und § 12 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen („HinSchG“)
I. ZWECK DES BESCHWERDEVERFAHRENS
Das Beschwerdeverfahren ermöglicht internen und externen Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechts- und umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, und den Beschäftigten der VZH, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen über straf- und bußgeldbewehrte bzw. über sonstige Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen und Vorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union zu melden.
Das Beschwerdeverfahren soll dadurch sowohl als Frühwarnsystem dienen als auch Zugang zu angemessenen Abhilfemaßnahmen bieten.
II. ANWENDUNGSBEREICH
Gegenstand des Verfahrens können Beschwerden und Hinweise nach § 2 Abs. 2 und 3 LkSG sowie Informationen über Verstöße nach § 2 HinSchG sein.
III. BESCHWERDESTELLE UND BESCHWERDEKANÄLE
Die atarax Unternehmensgruppe ist als externe Beschwerdestelle mit der Bereitstellung der nachfolgenden Beschwerde- bzw. Meldekanäle beauftragt.
- Postalische Meldung
atarax Unternehmensgruppe
Luitpold-Maier-Straße 7
91074 Herzogenaurach - Kontaktformular über das Hinweisgeber-Portal
https://www.atarax.de/de/startseite/leistungen/hinweisgeberportal
https://www.atarax.de/en/home/services/whistleblower-portal (English version) - Telefonische Meldung
0049 160 96210839
Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr (außer an Feiertagen) - E-Mail
compliance@atarax.de
Auf Anfrage sind auch Meldungen im Rahmen eines vertraulichen persönlichen Treffens möglich.
IV. ABLAUF DES BESCHWERDEVERFAHRENS
Der Ablauf des Beschwerdeverfahren wurde entsprechend den Empfehlungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgestaltet.
V. VERTRAULICHKEIT DER IDENTITÄT UND SCHUTZ VOR BENACHTEILIGUNG
Die Vertraulichkeit der Identität von hinweisgebenden Personen wird durch den mit der Bereitstellung der Beschwerdekanäle beauftragten Datenschutz-Dienstleister den gesetzlichen Anforderungen entsprechend gewährleistet. Eine Weitergabe von Informationen erfolgt nur an Personen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwingend damit befasst sein müssen.
Die Benachteiligung und Bestrafung von hinweisgebenden Personen aufgrund der Nutzung des Beschwerdeverfahren werden nicht toleriert und unter Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten angemessen sanktioniert.
Bitte wenden Sie sich an die Beschwerdestelle, sofern Sie Kenntnis von derartigen Benachteiligungen und Bestrafungen haben.